CAO-Kasse Pro und die KassenSichV

04.12.2019

Ab dem 01.01.2020 dürfen in Deutschland nur noch Kassensysteme verkauft werden, die Buchungsvorgänge über eine technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) absichern. Für Kassensysteme, die bereits in der Nutzung befindlich sind, gilt eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.09.2020 (Info Bundesfinanzministerium).

Aktuell gibt es noch keine TSE, daher muss der Verkauf der CAO-Kasse Pro ab dem 01.01.2020 vorläufig eingestellt werden. Welche TSE unterstützt wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Hierfür wird es mehrere Anbieter geben, wir führen derzeit Gespräche und sind in Verhandlung.

Grundsätzlich wird die CAO-Kasse Pro an die gesetzlichen Anforderungen angepasst. Wir arbeiten z.Z. mit Hochdruck an der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, damit die Kasse auch weiterhin genutzt werden darf.

Die Höhe der zu erwartenden Kosten steht noch nicht fest; diese sind u.a. von den Kosten für die TSE abhängig.

Die Kasse für die CAO-Faktura 1.4 wird nicht weiterentwickelt. Bei Weiterverwendung der Kasse muss zwingend auf die CAO-Faktura 1.5 umgestellt werden! Weiterhin werden einige Funktionen in der CAO-Kasse Pro sowie in CAO-Faktura nicht mehr zur Verfügung stehen, da sie nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind (Infos zur Anwendung §146a AO).
In CAO-Faktura sind das unter anderem die Zahlmöglichkeiten Bar, Scheck, EC und Kreditkarte sowie Kassenfunktionen wie Kassenabschluss, manuelle Buchungen etc. Diese Funktionen müssen über eine TSE abgesichert sein , was technisch in CAO-Faktura nicht möglich sein wird.

Zu beachten ist, dass ab dem 01.01.2020 eine Belegausgabepflicht besteht. Jeder Bon muss somit zwingend ausgedruckt werden, unerheblich davon, ob der Kunde den Bon wünscht oder nicht. Darüber hinaus sind noch weitere Dinge vorgeschrieben und zu beachten. Als Betreiber einer Kasse kommt man nicht umhin, sich umfassend zu informieren.